Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.0 Vorbemerkungen
OrderMonkey ist ein erfahrenes und führendes Unternehmen für IT-Consulting, Softwareprodukte und Entwicklungsdienstleistungen. Angebote und Auftragsbestätigungen verweisen auf die in diesem Dokument aufgeführten ORDERMONKEY Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ohne Unterschrift wirksam werden.
2.0 Geltungsbereich
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integralen Bestandteil jedes Vertrags, Angebots, Arbeitsauftrags, jeder Bestellung oder sonstigen bindenden Vereinbarung zwischen ORDERMONKEY und dem Kunden (nachfolgend insgesamt als Arbeitsauftrag bezeichnet) für Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.
2.2 Abweichungen von diesen AGB müssen ausdrücklich in der Anfrage und oder im Arbeitsauftrag genannt werden und sind nur gültig, wenn sie im Arbeitsauftrag erwähnt und vereinbart sind.
2.3 Es gilt die Version der AGB, die zum Zeitpunkt der Bestätigung des Arbeitsauftrags in Kraft ist.
3.0 Vertragsbestandteile und Rangfolge
Bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen hat ein Vertrag oder der Arbeitsauftrag selbst Vorrang vor diesen AGB, diese haben Vorrang vor dem Angebot, das wiederum Vorrang vor den Spezifikationen hat zum Beispiel einer Ausschreibung. Die Vertragsparteien können im Arbeitsauftrag etwas anderes vereinbaren.
4.0 Definitionen
4.1 Vertrag bezeichnet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschliesslich aller Anhänge und der relevanten Arbeitsaufträge.
4.2 Anwendungssoftware oder kurz Anwendung bezeichnet ein Computerprogramm, das eine Gruppe koordinierter Funktionen, Aufgaben oder Aktivitäten zum Nutzen des Endbenutzers ausführt. Anwendung umfasst daher Software, mobile Anwendung(en) und oder Web-Anwendung(en) und oder Website(s), die von ORDERMONKEY entwickelt oder zu entwickeln und oder zu gestalten sind, um die spezifischen Geschäftsziele des Kunden zu unterstützen.
4.3 Anwendungsinhalte bezeichnet sämtliche Inhalte, Konfigurationen oder Designs in der Anwendung, die spezifisch für das Geschäft des Kunden sind.
4.4 Vertrauliche Informationen bezeichnet Geschäftsgeheimnisse oder sonstige als vertraulich oder wirtschaftlich sensibel eingestufte Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind ausser durch unrechtmässige Offenlegung durch die andere Partei, die zugehörigen Personen oder Vertreter einer Partei gehören gleich ob in dokumentarischer oder elektronischer Form gespeichert, und die unter anderem die proprietären Informationen zur Entwicklung, Nutzung, Betrieb, allgemeinen oder spezifischen Daten, Funktionalität, Leistung, Kosten, Know-how, Details aktueller und geplanter Geschäfte, Formeln, Ideen, Strategien, Techniken, Mitarbeiterdaten, aktuelle oder geplante Lieferanten und oder Kunden, Informationen zu Forschung und Entwicklung, unveröffentlichte Finanzabschlüsse, Budgets und sonstige finanzielle Details, Programmiertechniken, Methoden und technische Informationen, Geschäfts- oder Marketingpläne, Prognosen, Lizenzen, Preise oder Listen, Angebote, Kontrollen, Betriebsabläufe, Organisationsverantwortlichkeiten, Marketingbelange sowie Richtlinien oder Verfahren, Softwareprogramme und Dateien, Betriebs- und Benutzerhandbücher, Quellcode und alle Informationen zu Anwendungen oder Software einer Partei oder deren verbundenen Unternehmen oder Vertreter umfassen.
4.5 Geistiges Eigentum bezeichnet zusammen oder einzeln die folgenden weltweiten Rechte an immateriellen Gütern, unabhängig davon, ob eingereicht, perfektioniert, registriert oder dokumentiert und unabhängig davon, ob diese heute oder künftig bestehen, eingereicht, erteilt oder erworben werden.
4.5.1 Patente, Patentanmeldungen, Patentrechte, Know-how einschliesslich sämtlicher Weiterführungen, Teilanmeldungen, Teilfortführungen, Neuzulassungen, Nachprüfungen, Gebrauchs-, Modell- und Designpatente oder deren Verlängerungen.
4.5.2 Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken einschliesslich Urheberrechte, Urheberrechtsanmeldungen und -registrierungen.
4.5.3 Rechte an Marken, Markenregistrierungen und -anmeldungen, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Dienstleistungsnamen, Logos oder Handelsaufmachungen.
4.5.4 Rechte zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Vertraulichen Informationen.
4.5.5 Internet-Domainnamen, Internet- und WWW-Adressen.
4.5.6 Alle sonstigen geistigen oder Eigentumsrechte weltweit einschliesslich Veröffentlichungsrechte, unabhängig davon, ob sie registrierungspflichtig sind und ob eine Registrierung erfolgt ist.
4.6 Partei bezeichnet je nach Kontext den Kunden oder ORDERMONKEY, gemeinsam die Parteien.
4.7 ORDERMONKEY Technology Framework bezeichnet alle vorbestehenden Module oder während der Entwicklung erstellten Module, die ORDERMONKEY für Entwicklungsleistungen gegenüber anderen Kunden wiederverwenden kann.
4.8 Dienstleistungen bezeichnet alle von ORDERMONKEY im Zusammenhang mit der Entwicklung der Anwendung erbrachten Dienstleistungen.
4.9 Arbeitsauftrag bezeichnet das vom Kunden unterzeichnete Angebot von ORDERMONKEY, das Produkte und Dienstleistungen, Mengen sowie vereinbarte Preise und Zahlungen für die von ORDERMONKEY entwickelten Produkte oder Leistungen ausweist. Bei der Erbringung der Dienstleistungen hält sich ORDERMONKEY an sämtliche Anforderungen des jeweiligen Arbeitsauftrags. Ein Arbeitsauftrag gilt als verbindlicher Vertrag.
5.0 Leistungserbringung
Die Vertragspartner informieren sich unverzüglich über Umstände auf ihrer jeweiligen Seite, die die Vertragserfüllung gefährden oder gefährden könnten.
6.0 Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde übermittelt ORDERMONKEY rechtzeitig sämtliche Anforderungen, Informationen oder sonstigen Daten, die für die Leistungserbringung im Rahmen des Arbeitsauftrags relevant sind.
6.2 Der Kunde stellt erforderliche Unterlagen, Büroräume oder Systemzugänge zur Verfügung, soweit für die Leistungserbringung notwendig.
6.3 Dem Kunden ist bewusst, dass eine agile und iterative Projektmethode seine aktive Mitarbeit erfordert. Der Kunde stellt die erforderlichen Ressourcen bereit, insbesondere Personal mit der notwendigen Expertise.
6.4 Der Kunde gewährt ORDERMONKEY Zugang zu seinen Räumlichkeiten, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
7.0 Change Requests
7.1 ORDERMONKEY informiert den Kunden über technische Verbesserungen und Neuentwicklungen, die während der Durchführung eines Arbeitsauftrags eine Änderung der Leistungen technisch oder wirtschaftlich sinnvoll machen könnten, und erläutert die Folgen für die bestehende Infrastruktur, die Lesbarkeit von Daten sowie den Arbeitsauftrag.
7.2 Jede Partei kann Änderungen an den vereinbarten Leistungen schriftlich über die verantwortlichen Mitarbeitenden beantragen. Wirken sich diese voraussichtlich auf Kosten oder Termine aus, ist innerhalb einer von den Parteien vereinbarten Frist ein neues Angebot zu erstellen. Dieses neue Angebots- oder Arbeitsauftragsdokument enthält Angaben zu Machbarkeit, zusätzlichem Leistungsumfang und Auswirkungen insbesondere auf Kosten und Termine. ORDERMONKEY weist auch darauf hin, ob die Leistungserbringung bis zur Entscheidung über die Änderung teilweise oder vollständig zu unterbrechen ist und wie sich dies auf Vergütung und Termine auswirkt.
7.3 Sofern nichts anderes vereinbart, setzt ORDERMONKEY die Arbeiten am Arbeitsauftrag während der Diskussion über vorgeschlagene Änderungen fort.
7.4 Änderungen der Leistungen sowie etwaige Änderungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor ihrer Verbindlichkeit schriftlich in einem Nachtrag zum Arbeitsauftrag oder in einem neuen Angebot oder Arbeitsauftrag festgehalten.
7.5 Änderungen ohne Auswirkungen auf Kosten, Termine oder Qualität können durch Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die jeweils zuständigen Mitarbeitenden von ORDERMONKEY und des Kunden vereinbart werden.
8.0 Branding und Marketing
8.1 ORDERMONKEY darf seinen Namen, sein Logo oder entsprechenden Text in Anwendungen platzieren, um ORDERMONKEY als Anbieter der Designs, Codes und Logik der Anwendung kenntlich zu machen.
9.0 Allgemeine Zahlungsbedingungen
9.1 Sämtliche ORDERMONKEY entstehenden Kosten sowie die Vergütung für erbrachte oder geplante Dienstleistungen richten sich nach dem jeweiligen Arbeitsauftrag.
9.2 Die im Arbeitsauftrag genannten Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Abgaben zum Beispiel Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in jeder Rechnung gesondert ausgewiesen.
9.3 ORDERMONKEY beginnt mit der Leistungserbringung erst nach Eingang der im Arbeitsauftrag genannten Anzahlung Commitment und oder gemäss Ziffer 12.0 Zahlungsplan.
9.4 Alle im Zusammenhang mit den Dienstleistungen anfallenden Steuern trägt ausschliesslich der Kunde.
9.5 Alle über den Arbeitsauftrag hinausgehenden zusätzlichen Leistungen oder Support- und Wartungsleistungen werden auf Basis der aktuellen Preisliste von ORDERMONKEY abgerechnet, verfügbar auf Anfrage.
9.6 Die Preise für das Hosting der Anwendung werden gemäss ORDERMONKEY Preisliste in Rechnung gestellt, verfügbar auf Anfrage.
9.7 Der Kunde erstattet alle Auslagen, die ORDERMONKEY bei der Leistungserbringung entstehen. Diese Kosten werden dem Kunden mit einer Zusatzrechnung mitgeteilt.
9.8 Zahlungen ausser der Anzahlung sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der jeweiligen Rechnung fällig. Danach ist ein Verzugszins von 5 Prozent p. a. zu zahlen. Nach Fristablauf befindet sich der Kunde automatisch im Verzug.
9.9 Sind Rechnungsbeträge teilweise strittig, zahlt der Kunde die unstrittigen Beträge fristgerecht. Für den strittigen Teil zeigt der Kunde ORDERMONKEY den Streit ohne schuldhaftes Zögern nach Rechnungserhalt an. Die Parteien bemühen sich um eine gütliche Einigung, andernfalls gilt Ziffer 28.
10.0 Beratungsleistungen
10.1 ORDERMONKEY erbringt Beratungsleistungen auf Zeit- und Materialbasis. Ohne Kostenobergrenze oder Festpreis gelten die im Arbeitsauftrag genannten Kosten als Schätzungen. Auf Wunsch kann eine Kostenobergrenze oder ein Festpreis vereinbart werden. Alle Kostenarten und Sätze sind im Arbeitsauftrag aufgeführt.
11.0 Entwicklungsleistungen
11.1 Entwicklungsleistungen werden in der Regel zum Festpreis erbracht.
11.2 Projektmanagement erbringt ORDERMONKEY auf Zeit- und Materialbasis. Ohne Kostenobergrenze oder Festpreis gelten die im Arbeitsauftrag genannten Kosten als Schätzungen.
11.3 Change Requests und zusätzliche Funktionen, die keine Fehlerbehebungen sind, gehören nicht zum Leistungsumfang und sind gemäss Ziffer 7.0 zu beantragen.
11.4 Zusätzlicher Vor-Ort-Support ausserhalb der vertraglich vereinbarten Leistungen wird ad hoc verrechnet.
11.5 Erbringt ORDERMONKEY nach Lieferung Wartung, Support oder Hosting für die Anwendung, werden die Kosten separat gemäss Ziffer 9.0 Allgemeine Zahlungsbedingungen abgerechnet.
12.0 Zahlungsplan
12.1 Sofern im Arbeitsauftrag nicht anders festgelegt, gilt Folgendes.
Für Beratungsleistungen gilt der Zahlungsplan im Arbeitsauftrag. Ist nichts geregelt, erfolgt die Abrechnung monatlich.
Für Anwendungs-Entwicklungsleistungen gilt die folgende Staffel.
Fälligkeit
Betrag
Tag der Vertragsunterzeichnung
50 Prozent des Arbeitsauftragswerts
Tag des UAT Lieferung
30 Prozent des Arbeitsauftragswerts
Tag der Übergabe
20 Prozent des Arbeitsauftragswerts
13.0 Zahlungsverzug
13.1 Bei Zahlungsverzug von mehr als 15 Tagen erhebt ORDERMONKEY eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 2 Prozent auf den Rechnungsbetrag.
13.2 Bei weiterem Verzug von mehr als 45 Tagen erhebt ORDERMONKEY zusätzlich 10 Prozent p. a. auf den gesamten Rechnungsbetrag.
14.0 Tochtergesellschaften und Subunternehmer
14.1 ORDERMONKEY kann die Leistungserbringung ganz oder teilweise an eine Tochtergesellschaft oder einen Subunternehmer seiner Wahl delegieren.
14.2 Eine vorherige Information des Kunden über die Beauftragung ist nicht erforderlich.
14.3 ORDERMONKEY bleibt für Handlungen beauftragter Tochtergesellschaften oder Subunternehmer gegenüber dem Kunden voll verantwortlich.
14.4 ORDERMONKEY auferlegt beauftragten Dritten angemessene vertragliche Pflichten, damit sämtliche Leistungen gemäss Anforderungen und Zeitplan erbracht werden.
15.0 Vertrauliche Informationen
15.1 Beide Parteien behandeln alle von der jeweils anderen Partei bereitgestellten Informationen mit der gleichen Sorgfalt wie ihre eigenen vertraulichen Informationen.
15.2 Keine Partei darf vertrauliche Informationen während der Laufzeit dieses Vertrags oder für drei Jahre danach ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen Dritter verwenden oder offenlegen.
15.3 Eine Partei haftet nicht für eine Verletzung der Vertraulichkeit, wenn
15.3.1 sie nachweist, dass die Information bereits öffentlich bekannt oder ihr vor Vertragsbeginn bekannt war,
15.3.2 die Information ohne Verschulden der Parteien öffentlich wurde.
15.4 Offenlegung zur Erfüllung gerichtlicher Entscheidungen oder gesetzlicher Pflichten ist zulässig.
15.5 Die betroffene Partei informiert die andere Partei hierüber und unterstützt sie bei der Beschaffung einer angebrachten Beschränkung der Offenlegung.
15.6 Sofern nicht anders vereinbart, bleiben im Rahmen der Vertragserfüllung ausgetauschte Informationen sowie sämtliche Dokumente und Datenträger alleiniges Eigentum der offenlegenden Partei.
16.0 Datenschutz
16.1 Verarbeitet ORDERMONKEY bei der Leistungserbringung personenbezogene Daten, hält ORDERMONKEY das Schweizer Datenschutzgesetz und die anwendbaren Datenschutzgesetze ein, insbesondere die EU-DSGVO.
16.2 Die Parteien dürfen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erhaltene personenbezogene Daten zur weiteren Verarbeitung an andere Gruppengesellschaften in der Schweiz und im Ausland übermitteln. Bei Auslandsübermittlungen ist das anwendbare Datenschutzrecht einzuhalten.
16.3 Soweit die vereinbarten Leistungen eine Auftragsverarbeitung darstellen, gilt Folgendes.
16.3.1 ORDERMONKEY verarbeitet personenbezogene Daten ausschliesslich nach dem Arbeitsauftrag und den Weisungen des Kunden. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
16.3.2 ORDERMONKEY trifft wirtschaftlich angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor Verlust, Schäden sowie unbefugtem und unrechtmässigem Zugriff und Verarbeitung und gewährleistet insbesondere die Anforderungen aus Art. 32 DSGVO.
16.3.3 Übermittelt ORDERMONKEY personenbezogene Daten an einen in einem Land ohne angemessenes Schutzniveau ansässigen Unterauftragnehmer, schliesst ORDERMONKEY EU-Standardvertragsklauseln oder nutzt andere zulässige Mechanismen.
16.3.4 Der Kunde erteilt eine allgemeine Genehmigung zur Beauftragung von Unter-Auftragsverarbeitern. Für Dienstleister, die Betrieb, Wartung oder zusätzliche Leistungen für Verarbeitungssysteme erbringen und bei denen ein Datenzugriff nicht ausgeschlossen ist, ist keine Einzelgenehmigung erforderlich, sofern ORDERMONKEY angemessene Vertraulichkeit sicherstellt. ORDERMONKEY informiert den Kunden über beabsichtigte Änderungen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen, erlischt das Widerspruchsrecht. Bei Widerspruch bemüht sich ORDERMONKEY um eine Alternative, gelingt dies nicht, können beide Parteien den Arbeitsauftrag kündigen.
16.3.5 ORDERMONKEY trifft angemessene Massnahmen, um den Kunden bei der Bearbeitung von Betroffenenanfragen zu unterstützen, insbesondere Auskunft, Berichtigung, Löschung und Datenübertragbarkeit. Dadurch entstehende Kosten trägt der Kunde.
16.3.6 ORDERMONKEY unterstützt den Kunden bei der Gewährleistung der Datensicherheit gemäss Art. 32 DSGVO, bei Meldepflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO sowie bei Datenschutz-Folgenabschätzungen nach Art. 35 und 36 DSGVO und informiert den Kunden unverzüglich über Datenschutzverletzungen. Kosten aus Art. 35 und 36 trägt der Kunde.
16.3.7 Nach Beendigung der Verarbeitung löscht oder gibt ORDERMONKEY die Daten nach Wahl des Kunden zurück, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
16.3.8 ORDERMONKEY stellt dem Kunden auf Anfrage Informationen zum Nachweis der Einhaltung dieser Pflichten bereit.
16.4 Kunden in unserer Kundenbasis können unseren Newsletter erhalten. Der Kunde kann jederzeit widersprechen, ORDERMONKEY setzt die entsprechenden Mitarbeitenden des Kunden auf eine Opt-out-Liste. Kundendaten umfassen auch die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Mitarbeiterkontakte.
16.5 Weitere Informationen enthält unsere Datenschutzerklärung Privacy Policy.
17.0 Geistiges Eigentum
17.1 Jede Partei behält ihr vorbestehendes geistiges Eigentum.
17.2 Der Kunde erteilt ORDERMONKEY eine kostenfreie, nicht ausschliessliche Lizenz, sein vorbestehendes geistiges Eigentum in dem Umfang zu nutzen und zu kopieren, der zur Leistungserbringung erforderlich ist.
17.3 Die Erfüllung eines Arbeitsauftrags umfasst insbesondere nicht die Einräumung von Rechten oder Lizenzen an Patenten, Urheberrechten, Marken oder Geschäftsgeheimnissen von ORDERMONKEY, an Methoden, die ORDERMONKEY verwendet, oder sonstigen Schutzrechten. Zum ORDERMONKEY Technology Framework gilt.
17.3.1 Sämtliche Rechte am bestehenden Technology Framework stehen ausschliesslich ORDERMONKEY zu oder sind ordnungsgemäss erworben. Zu jedem Arbeitsauftrag kann der Kunde eine Anlage mit den verwendeten Framework-Komponenten anfordern.
17.3.2 ORDERMONKEY gewährt dem Kunden und seinen verbundenen Unternehmen eine unentgeltliche, weltweite, nicht ausschliessliche, unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung des ORDERMONKEY Technology Framework zum Betrieb der Anwendung. Ein Verkauf oder eine Nutzung in Wettbewerb zu ORDERMONKEYs Entwicklungsleistungen ist unzulässig.
17.4 Sämtliche immateriellen Rechte einschliesslich Urheberrechte an den im Rahmen des Arbeitsauftrags geschaffenen Arbeitsergebnissen verbleiben bei ORDERMONKEY. ORDERMONKEY gewährt dem Kunden eine unbefristete, gebührenfreie, nicht ausschliessliche, nicht übertragbare und nicht widerrufbare Lizenz, diese Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke zu nutzen, zu kopieren, zu ändern und anzupassen. Bei Vertragsbeendigung kann der Kunde den gesamten in der Anwendung verwendeten Quellcode erhalten. Bei grossen Anwendungen oder umfangreicher Dokumentation kann ORDERMONKEY hierfür Kosten erheben.
17.5 Nichts hierin verleiht ORDERMONKEY Rechte an Anwendungsinhalten des Kunden.
17.6 Werden Rechte Dritter in der Anwendung genutzt, stellt ORDERMONKEY sicher, dass die erforderlichen Rechte, Lizenzen, Zustimmungen und Genehmigungen vorliegen. Kostenpflichtige Lizenzen sind vom Kunden zu erwerben.
17.7 Vorbehaltlich Ziffer 15 Vertrauliche Informationen sind die Parteien nicht daran gehindert, allgemeine Methoden, Ideen, Konzepte, Informationen oder Know-how, die im Gedächtnis ihres Personals ohne Zuhilfenahme von Unterlagen verankert sind, weiterzuentwickeln und zu nutzen.
18.0 Freistellung
18.1 Der Kunde stellt ORDERMONKEY von sämtlichen Verlusten, Schäden, Ansprüchen oder Klagen frei, die aus der Nutzung des geistigen Eigentums des Kunden resultieren.
18.2 ORDERMONKEY stellt den Kunden von Verlusten, Schäden oder Ansprüchen frei, die daraus entstehen, dass die Anwendung Rechte des geistigen Eigentums oder andere Schutzrechte Dritter verletzt.
18.3 ORDERMONKEY verteidigt auf eigene Kosten, eigenes Risiko und ohne Verzögerung Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums. ORDERMONKEY informiert den Kunden unverzüglich schriftlich über entsprechende Verfahren. Macht der Dritte Ansprüche direkt gegen den Kunden geltend, informiert der Kunde ORDERMONKEY unverzüglich schriftlich. ORDERMONKEY beteiligt sich auf erstes Verlangen und soweit prozessual möglich am Verfahren. Soweit möglich erhält ORDERMONKEY die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und etwaige Vergleichsverhandlungen. ORDERMONKEY übernimmt die dem Kunden entstehenden Kosten einschliesslich Schadensersatz. Ziffer 19 Haftung findet hierauf keine Anwendung. Soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen ORDERMONKEY ausgeschlossen.
18.4 Kann der Kunde die vertraglich geschuldeten Leistungen wegen geltend gemachter Rechte nicht oder nur teilweise nutzen, kann ORDERMONKEY seine Leistungen so ändern, dass keine Rechte Dritter verletzt werden und die vertraglichen Anforderungen erfüllt bleiben. Gelingt dies nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Kunde vom Arbeitsauftrag mit sofortiger Wirkung zurücktreten und hat Anspruch auf Rückzahlung unter Anrechnung üblicher Abschreibungen über die wirtschaftliche Nutzungsdauer.
19.0 Haftung
19.1 Die Parteien haften einander für Schäden aus Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, sofern sie ein Verschulden nicht widerlegen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den Betrag des Arbeitsauftrags, bei Dauerschuldverhältnissen auf die Zahlungen der letzten 12 Monate, oder auf CHF 100’000.00, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.
19.2 In keinem Fall haftet eine Partei für entgangene oder erwartete Umsätze oder Gewinne, Goodwill, Chancen oder für mittelbare, Neben-, Folge-, exemplarische oder punitive Schäden, gleich ob aus Vertrag, Delikt einschliesslich Fahrlässigkeit oder anderweitig im Zusammenhang mit einem Arbeitsauftrag.
19.3 Unabdingbare gesetzliche Haftungen bleiben unberührt.
19.4 Diese Ziffer beschränkt Freistellungsrechte nicht.
20.0 Höhere Gewalt
20.1 Keine Partei haftet für Nichterfüllung, Verzögerung oder Leistungsmängel, die unmittelbar auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen sind.
20.2 Höhere Gewalt sind Ereignisse ausserhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei, die die Vertragserfüllung verhindern, darunter Naturereignisse, Gesundheitskrisen, Überschwemmung, Feuer, Stromspitzen oder Überspannungen, Krieg oder Unruhen.
20.3 Die Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Beeinträchtigung.
21.0 Abnahme der Liefergegenstände
21.1 Die folgenden Bestimmungen gelten für Leistungen zum Beispiel Software, Anwendungsentwicklung und andere Werkleistungen unter einem Werkvertrag.
21.2 Der Kunde prüft die Liefergegenstände gemeinsam mit ORDERMONKEY und übermittelt innerhalb von 15 Tagen nach Prüfung eine schriftliche Mängelbeschreibung. Erfolgt 30 Tage nach Lieferung keine Abnahme, gelten die Liefergegenstände als abgenommen.
21.3 Die Abnahme gilt als vollständig erfolgt, soweit die Liefergegenstände den Anforderungen des Arbeitsauftrags entsprechen. Die Parteien dokumentieren den Abnahmeprozess.
21.4 Mängel werden wie folgt klassifiziert.
21.4.1 Geringfügiger Mangel ein Mangel, der die Nutzung gemäss Vertragszweck nur geringfügig beeinträchtigt.
21.4.2 Wesentlicher Mangel ein Mangel, der die Nutzung gemäss Vertragszweck wesentlich beeinträchtigt.
21.4.3 Sperrender Mangel ein Mangel, der die Nutzung gemäss Vertragszweck vollständig verhindert.
21.5 Bei sperrendem Mangel gilt die Abnahme als nicht erfolgt. Geringfügige und wesentliche Mängel werden gemäss Ziffer 22 Gewährleistung behoben.
21.6 Behebt ORDERMONKEY die Liefergegenstände innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht vertragsgemäss, kann der Kunde nach seiner Wahl
21.6.1 die Nachfrist verlängern oder
21.6.2 den geminderten Wert von der Vergütung abziehen.
21.7 Behebt ORDERMONKEY einen sperrenden Mangel nicht innerhalb einer angemessenen zweiten Nachfrist, kann der Kunde den betreffenden Arbeitsauftrag aufheben oder eine weitere Nachfrist setzen.
22.0 Zusicherungen und Gewährleistungen
22.1 Beide Parteien sichern zu, dass alle von ihnen gemachten Angaben nach bestem Wissen richtig, vollständig und zutreffend sind und dass sie darüber die erforderlichen Rechte, Zustimmungen und Lizenzen besitzen.
22.2 ORDERMONKEY gewährleistet, dass Software und andere Werkleistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Bei Mängeln kann der Kunde unentgeltliche Nachbesserung verlangen. ORDERMONKEY behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist und trägt die hierfür anfallenden Kosten. Gelingt die Nachbesserung nicht oder nicht rechtzeitig, kann der Kunde eine wertentsprechende Minderung vornehmen.
22.3 Mängel sind innerhalb von 20 Tagen nach Entdeckung zu melden. Die Gewährleistung erlischt 6 Monate nach Lieferung oder Sign-off. Nach einer Mängelbehebung beginnt die Gewährleistung erneut. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde Änderungen an der Software zum Beispiel Quellcode, Hardware, Standard-Schnittstellen oder der Architektur vornimmt.
22.4 Wartung, Support oder andere Leistungen nach Ablauf der Gewährleistung können zu den aktuellen Stundensätzen verrechnet werden. Alternativ kann der Kunde Support-Guthaben erwerben oder einen Wartungs- und Supportvertrag abschliessen.
23.0 Abwerbeverbot
Während der Vertragslaufzeit und für vier Jahre nach Vertragsdatum oder Abschluss einer Aufgabe verpflichtet sich jede Partei, keine Beschäftigungsgespräche mit Mitarbeitenden oder Auftragnehmenden der anderen Partei einzuleiten, diese einzustellen oder deren Dienste zu nutzen. Bei wesentlichem, nicht behobenem Verstoss schuldet die verletzende Partei pauschalierten Schadenersatz von CHF 30’000 oder 30 Prozent des Jahresgehalts der betroffenen Person, je nachdem welcher Betrag höher ist. Dies gilt auch für Personen, die während der Vertragslaufzeit angestellt waren, es später aber nicht mehr sind.
24.0 Mitteilungen
Mitteilungen zu den AGB oder einem Arbeitsauftrag erfolgen per Einschreiben an die im Arbeitsauftrag auf der ersten Seite genannten Adressen. Sonstige Kommunikation zwischen den Parteien erfolgt elektronisch zum Beispiel per E-Mail.
25.0 Verhältnis der Parteien
25.1 Nichts in diesem Vertrag begründet ein Joint Venture, eine einfache Gesellschaft, ein Vertreter-, Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverhältnis. Jede Partei ist allein für ihre Mitarbeitenden, Agenten, Tochtergesellschaften und Subunternehmer verantwortlich einschliesslich steuerlicher und arbeitsrechtlicher Pflichten.
25.2 Die Parteien unterlassen falsche oder irreführende Aussagen über die andere Partei, die Anwendung und Software oder das Verhältnis der Parteien.
26.0 Salvatorische Klausel
Ist eine Bestimmung dieses Vertrags rechtswidrig oder undurchsetzbar, wird sie durch eine rechtmässige und durchsetzbare Regelung ersetzt, die der Absicht von ORDERMONKEY am nächsten kommt.
27.0 Verzicht
Nachsicht oder Verzögerung bei der Geltendmachung von Rechten wegen Vertragsverletzung gilt nicht als Verzicht auf solche Rechte oder auf die Geltendmachung von Schadenersatz zu einem späteren Zeitpunkt.
28.0 Abtretung
Keine Partei darf Rechte oder Pflichten aus diesen AGB ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten.
29.0 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
29.1 Diese AGB und alle Arbeitsaufträge gemäss Ziffer 2.0 unterliegen schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
29.2 Die Parteien bemühen sich zunächst um eine aussergerichtliche Einigung. Kann ein Streit nicht innerhalb angemessener Zeit beigelegt werden, kann jede Partei Klage vor dem zuständigen staatlichen Gericht erheben. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz.